[[{}law:sgb_6:106|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:108|→]] === § 107 Rentenabfindung === (1)[[law:sgb_6:107#abs_1_1|1]] Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. [[law:sgb_6:107#abs_1_2|2]]Für die Ermittlung anderer Witwenrenten oder Witwerrenten aus derselben Rentenanwartschaft wird bis zum Ablauf des 24. [[law:sgb_6:107#abs_1_3|3]]Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unterstellt, dass ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht. [[law:sgb_6:107#abs_1_4|4]]Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen Witwerrenten vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrags um die Anzahl an Kalendermonaten, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. [[law:sgb_6:107#abs_1_5|5]]Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2\. (2)[[law:sgb_6:107#abs_2_1|1]] Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente. [[law:sgb_6:107#abs_2_2|2]]Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. [[law:sgb_6:107#abs_2_3|3]]Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu leisten war. [[law:sgb_6:107#abs_2_4|4]]Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der für den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten wäre. (3)[[law:sgb_6:107#abs_3_1|1]] Für eine Rentenabfindung gelten als erste Wiederheirat auch die erste Wiederbegründung einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Begründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe.