[[{}law:sgb_6:106|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:108|→]]
=== § 107 Rentenabfindung ===
(1)[[law:sgb_6:107#abs_1_1|1]] Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat
der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. [[law:sgb_6:107#abs_1_2|2]]Für die
Ermittlung anderer Witwenrenten oder Witwerrenten aus derselben
Rentenanwartschaft wird bis zum Ablauf des 24. [[law:sgb_6:107#abs_1_3|3]]Kalendermonats nach
Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unterstellt, dass ein
Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht. [[law:sgb_6:107#abs_1_4|4]]Bei kleinen
Witwenrenten oder kleinen Witwerrenten vermindert sich das 24fache des
abzufindenden Monatsbetrags um die Anzahl an Kalendermonaten, für die
eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde.
[[law:sgb_6:107#abs_1_5|5]]Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz
2\.
(2)[[law:sgb_6:107#abs_2_1|1]] Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf
Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente. [[law:sgb_6:107#abs_2_2|2]]Bei
Wiederheirat vor Ablauf des 15. [[law:sgb_6:107#abs_2_3|3]]Kalendermonats nach dem Tod des
Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente
oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat
folgenden Kalendermonats zu leisten war. [[law:sgb_6:107#abs_2_4|4]]Bei Wiederheirat vor Ablauf
dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder
Witwerrente, der für den vierten auf den Sterbemonat folgenden
Kalendermonat zu leisten wäre.
(3)[[law:sgb_6:107#abs_3_1|1]] Für eine Rentenabfindung gelten als erste Wiederheirat auch die
erste Wiederbegründung einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat
nach einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Begründung einer
Lebenspartnerschaft nach einer Ehe.