[[{}law:sgb_6:107|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:109|→]]
=== § 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen ===
(1)[[law:sgb_6:108#abs_1_1|1]] Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften über Beginn,
Änderung und Ende von Renten entsprechend anzuwenden.
(2)[[law:sgb_6:108#abs_2_1|1]] Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zu den
Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
entfallen, weil die Krankenkasse rückwirkend eine
Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
festgestellt hat, ist der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses
vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben. [[law:sgb_6:108#abs_2_2|2]]Dies gilt nicht
für Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, die wegen §
27 Absatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet werden. [[law:sgb_6:108#abs_2_3|3]]Nicht
anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des
Zehnten Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen
begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und die
Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei
Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). [[law:sgb_6:108#abs_2_4|4]]Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung über die Aufhebung eines
Bescheides nach Satz 1 und die Erstattung der erbrachten Leistungen
nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches haben keine aufschiebende
Wirkung.