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=== § 109 Renteninformation und Rentenauskunft ===
(1)[[law:sgb_6:109#abs_1_1|1]] Versicherte, die das 27. [[law:sgb_6:109#abs_1_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, erhalten
jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. [[law:sgb_6:109#abs_1_3|3]]Nach
Vollendung des 55. [[law:sgb_6:109#abs_1_4|4]]Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine
Rentenauskunft ersetzt. [[law:sgb_6:109#abs_1_5|5]]Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die
Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in
kürzeren Abständen erfolgen. [[law:sgb_6:109#abs_1_6|6]]Der Versand von Renteninformation und
Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung
gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. [[law:sgb_6:109#abs_1_7|7]]Auf
Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente
eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer
späteren Altersrente.
(2)[[law:sgb_6:109#abs_2_1|1]] Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis
zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der
im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt
sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie
der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto
gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. [[law:sgb_6:109#abs_2_2|2]]Mit dem Versand der
zuletzt vor Vollendung des 50. [[law:sgb_6:109#abs_2_3|3]]Lebensjahres zu erteilenden
Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft
auch vor Vollendung des 55. [[law:sgb_6:109#abs_2_4|4]]Lebensjahres erteilt werden kann und dass
eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum
Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer
Rente wegen Alters enthält.
(3)[[law:sgb_6:109#abs_3_1|1]] Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:
1. [[law:sgb_6:109#abs_3_2|2]]Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
2. [[law:sgb_6:109#abs_3_3|3]]Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen
Erwerbsminderung vorliegen,
3. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4. [[law:sgb_6:109#abs_3_4|4]]Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
5. eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom
Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt
worden sind.
(4)[[law:sgb_6:109#abs_4_1|1]] Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:
1. eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten
rentenrechtlichen Zeiten,
2. eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die
Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und
beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie
richtet,
3. [[law:sgb_6:109#abs_4_2|2]]Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden
Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen
Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller
Erwerbsminderung,
b) bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c) nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre,
4. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
5. allgemeine Hinweise
a) zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
b) zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer
Altersrente,
c) zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
6. [[law:sgb_6:109#abs_4_3|3]]Hinweise
a) zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen
Alters,
b) zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die
Regelaltersgrenze.
(5)[[law:sgb_6:109#abs_5_1|1]] Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf
die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden
Rentenanwartschaft. [[law:sgb_6:109#abs_5_2|2]]Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte
oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere
Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der
Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte
seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner
nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. [[law:sgb_6:109#abs_5_3|3]]Die nach Satz 2 erteilte
Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. [[law:sgb_6:109#abs_5_4|4]]Ferner enthält die
Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum
Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer
Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde
liegende Altersrente. [[law:sgb_6:109#abs_5_5|5]]Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung
der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente
wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.
(6)[[law:sgb_6:109#abs_6_1|1]] Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach
§ 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte
aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der
Regelaltersgrenze.