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=== § 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung ===
(1)[[law:sgb_6:109a#abs_1_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten
Personen, die
1. die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
2. das 18. [[law:sgb_6:109a#abs_1_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen
Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind
und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung
behoben werden kann,
über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des
Zwölften Buches, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind.
[[law:sgb_6:109a#abs_1_3|3]]Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf
Anfrage beraten und informiert. [[law:sgb_6:109a#abs_1_4|4]]Liegt eine Rente unter dem 27fachen
des aktuellen Rentenwertes, ist der Information zusätzlich ein
Antragsformular beizufügen. [[law:sgb_6:109a#abs_1_5|5]]Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag
auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches auch bei dem zuständigen
Träger der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den Antrag an
den zuständigen Träger der Sozialhilfe weiterleitet. [[law:sgb_6:109a#abs_1_6|6]]Darüber hinaus
sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den
zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten
Kapitel des Zwölften Buches zusammenzuarbeiten. [[law:sgb_6:109a#abs_1_7|7]]Eine Verpflichtung
nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen
der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im
Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht
kommt.
(2)[[law:sgb_6:109a#abs_2_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein
Ersuchen nach § 45 des Zwölften Buches durch den zuständigen Träger
der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. [[law:sgb_6:109a#abs_2_2|2]]Lebensjahr vollendet haben,
unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert
im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die
volle Erwerbsminderung behoben werden kann. [[law:sgb_6:109a#abs_2_3|3]]Ergibt die Prüfung, dass
keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine
gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen,
die das 15. [[law:sgb_6:109a#abs_2_4|4]]Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8
des Zweiten Buches sind.
(3)[[law:sgb_6:109a#abs_3_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung geben nach § 44a Absatz 1 Satz 5
des Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob
hilfebedürftige Personen, die das 15. [[law:sgb_6:109a#abs_3_2|2]]Lebensjahr vollendet haben,
erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind. [[law:sgb_6:109a#abs_3_3|3]]Ergibt die
gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. [[law:sgb_6:109a#abs_3_4|4]]Lebensjahr
vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll
erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergänzend
zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung
behoben werden kann.
(4)[[law:sgb_6:109a#abs_4_1|1]] Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die
Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist
1. bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die
Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,
2. bei sonstigen Personen der Regionalträger, der für den Sitz des
Trägers der Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig
ist.
(5)[[law:sgb_6:109a#abs_5_1|1]] Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und
die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das
Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 schließen.