[[{}law:sgb_6:10|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:12|→]]
== § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen ==
(1)[[law:sgb_6:11#abs_1_1|1]] Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei
Antragstellung
1. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
(2)[[law:sgb_6:11#abs_2_1|1]] Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen
Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen auch erfüllt, die
1. in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate
mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
haben,
2. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine
versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und
bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung
oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen
sind oder
3. vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu
erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
[[law:sgb_6:11#abs_2_2|2]]§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_6:11#abs_2_3|3]]Der Zeitraum von zwei Jahren
nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs
von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. [[law:sgb_6:11#abs_2_4|4]]Für die
Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte
die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.
[[law:sgb_6:11#abs_2_5|5]](2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte
auch erbracht,
1. wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
zu leisten wäre oder
2. wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation
unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.
(3)[[law:sgb_6:11#abs_3_1|1]] Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch
überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder
große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. [[law:sgb_6:11#abs_3_2|2]]Sie
gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.