[[{}law:sgb_6:109a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:111|→]] === § 110 Grundsatz === (1)[[law:sgb_6:110#abs_1_1|1]] Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. (2)[[law:sgb_6:110#abs_2_1|1]] Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen. (3)[[law:sgb_6:110#abs_3_1|1]] Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.