[[{}law:sgb_6:109a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:111|→]]
=== § 110 Grundsatz ===
(1)[[law:sgb_6:110#abs_1_1|1]] Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten,
erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
(2)[[law:sgb_6:110#abs_2_1|1]] Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften
über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.
(3)[[law:sgb_6:110#abs_3_1|1]] Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit
nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt
ist.