[[{}law:sgb_6:110|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:112|→]]
=== § 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss ===
(1)[[law:sgb_6:111#abs_1_1|1]] Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für sie für
den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge
gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im
Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit arbeitsunfähig waren.
(2)[[law:sgb_6:111#abs_2_1|1]] Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die
Krankenversicherung.