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=== § 114 Besonderheiten ===
(1)[[law:sgb_6:114#abs_1_1|1]] Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich
ermittelt aus
1. [[law:sgb_6:114#abs_1_2|2]]Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,
2. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und
3. [[law:sgb_6:114#abs_1_3|3]]Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten
Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf
beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für
beitragsgeminderte Zeiten entfallen.
[[law:sgb_6:114#abs_1_4|4]]Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem
Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-
Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz
1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten
einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.
(2)[[law:sgb_6:114#abs_2_1|1]] Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von
Berechtigten wird zusätzlich aus
1. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden
Verhältnis und
2. [[law:sgb_6:114#abs_2_2|2]]Berücksichtigungszeiten im Inland
ermittelt.
(3)[[law:sgb_6:114#abs_3_1|1]] (weggefallen)
(4)[[law:sgb_6:114#abs_4_1|1]] (weggefallen)