[[{}law:sgb_6:113|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:115|→]] === § 114 Besonderheiten === (1)[[law:sgb_6:114#abs_1_1|1]] Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus 1. [[law:sgb_6:114#abs_1_2|2]]Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten, 2. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und 3. [[law:sgb_6:114#abs_1_3|3]]Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen. [[law:sgb_6:114#abs_1_4|4]]Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets- Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen. (2)[[law:sgb_6:114#abs_2_1|1]] Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus 1. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und 2. [[law:sgb_6:114#abs_2_2|2]]Berücksichtigungszeiten im Inland ermittelt. (3)[[law:sgb_6:114#abs_3_1|1]] (weggefallen) (4)[[law:sgb_6:114#abs_4_1|1]] (weggefallen)