[[{}law:sgb_6:114|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:116|→]]
== § 115 Beginn ==
(1)[[law:sgb_6:115#abs_1_1|1]] Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes
bestimmt ist. [[law:sgb_6:115#abs_1_2|2]]Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der
Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in
niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2)[[law:sgb_6:115#abs_2_1|1]] Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf
der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten
geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente
oder Witwerrente.
(3)[[law:sgb_6:115#abs_3_1|1]] Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente
bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie
nicht etwas anderes bestimmen. [[law:sgb_6:115#abs_3_2|2]]Haben Witwen oder Witwer bis zum
Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große
Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen,
ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu
leisten.
(4)[[law:sgb_6:115#abs_4_1|1]] Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht
werden, wenn die Versicherten zustimmen. [[law:sgb_6:115#abs_4_2|2]]Die Zustimmung gilt als
Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5)[[law:sgb_6:115#abs_5_1|1]] Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6)[[law:sgb_6:115#abs_6_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in
geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten
können, wenn sie diese beantragen. [[law:sgb_6:115#abs_6_2|2]]In Richtlinien der Deutschen
Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen
Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.