[[{}law:sgb_6:115|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:117|→]]
== § 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe ==
(1)[[law:sgb_6:116#abs_1_1|1]] (weggefallen)
(2)[[law:sgb_6:116#abs_2_1|1]] Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn
Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und
1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur
Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2. [[law:sgb_6:116#abs_2_2|2]]Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte
Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
(3)[[law:sgb_6:116#abs_3_1|1]] Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für
denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des
gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. [[law:sgb_6:116#abs_3_2|2]]Übersteigt das Übergangsgeld
den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht
zurückgefordert werden.
=== Verweis ===
* [[soziales:reha:argumente]]
* [[soziales:reha:reha_vor_rente]]