[[{}law:sgb_6:117|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:118|→]] == § 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung == Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.