[[{}law:sgb_6:117a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:118a|→]]
== § 118 Fälligkeit und Auszahlung ==
(1)[[law:sgb_6:118#abs_1_1|1]] Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am
Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats
ausgezahlt. [[law:sgb_6:118#abs_1_2|2]]Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der
laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so
vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden
Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages
erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt
worden ist. [[law:sgb_6:118#abs_1_3|3]]Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt
es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages
der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten
Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2)[[law:sgb_6:118#abs_2_1|1]] Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen
1. im Inland den aktuellen Rentenwert,
2. im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.
[[law:sgb_6:118#abs_2_2|2]](2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts
nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.
[[law:sgb_6:118#abs_2_3|3]](2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine
kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an
den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf
den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3)[[law:sgb_6:118#abs_3_1|1]] Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf
ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr.
[[law:sgb_6:118#abs_3_2|2]]260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. [[law:sgb_6:118#abs_3_3|3]]März 2012
zur Festlegung der technischen Vorschriften und der
Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. [[law:sgb_6:118#abs_3_4|4]]L 94 vom
30\.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt
erbracht. [[law:sgb_6:118#abs_3_5|5]]Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem
Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als
zu Unrecht erbracht zurückfordern. [[law:sgb_6:118#abs_3_6|6]]Eine Verpflichtung zur
Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag
bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es
sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.
[[law:sgb_6:118#abs_3_7|7]]Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung
eigener Forderungen verwenden.
(4)[[law:sgb_6:118#abs_4_1|1]] Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten
zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die
Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der
entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder
sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet
wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als
Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches
Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen
haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung
des entsprechenden Betrages verpflichtet. [[law:sgb_6:118#abs_4_2|2]]Der Träger der
Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt
geltend zu machen. [[law:sgb_6:118#abs_4_3|3]]Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem
Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits
anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem
Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des
Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu
benennen. [[law:sgb_6:118#abs_4_4|4]]Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches
bleibt unberührt.
[[law:sgb_6:118#abs_4_5|5]](4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der
Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des
Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt
hat. [[law:sgb_6:118#abs_4_6|6]]Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung
der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sinngemäß.
(5)[[law:sgb_6:118#abs_5_1|1]] Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in
dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist,
auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen
worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der
Rentenversicherung erfüllt.