[[{}law:sgb_6:118a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:120|→]]
== § 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG ==
(1)[[law:sgb_6:119#abs_1_1|1]] Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden
Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche
Post AG aus. [[law:sgb_6:119#abs_1_2|2]]Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung
Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.
(2)[[law:sgb_6:119#abs_2_1|1]] Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Träger
der Rentenversicherung auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung
der Leistungen durch. [[law:sgb_6:119#abs_2_2|2]]Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des
Trägers der Rentenversicherung.
(3)[[law:sgb_6:119#abs_3_1|1]] Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von
Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die
Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Träger
der Rentenversicherung, insbesondere
1. die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der
Sterbefallmitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches und durch die
Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des
§ 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches,
2. die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und an die Deutsche
Rentenversicherung Bund sowie
3. die Ausstellung von Ausweisen, mit denen eine Rentenberechtigung
nachgewiesen werden kann, sofern dies nicht durch die Träger der
Rentenversicherung erfolgt.
(4)[[law:sgb_6:119#abs_4_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer Verantwortung
gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. [[law:sgb_6:119#abs_4_2|2]]Der
Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die
Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten
Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG
mitteilen.
(5)[[law:sgb_6:119#abs_5_1|1]] Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von
den Trägern der Rentenversicherung monatlich rechtzeitig angemessene
Vorschüsse. [[law:sgb_6:119#abs_5_2|2]]Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger
der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.
(6)[[law:sgb_6:119#abs_6_1|1]] Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Trägern der
Rentenversicherung eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung
monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. [[law:sgb_6:119#abs_6_2|2]]Die Deutsche
Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen
Rentenversicherung die Vorschüsse fest.
(7)[[law:sgb_6:119#abs_7_1|1]] (weggefallen)