[[{}law:sgb_6:11|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:13|→]]
== § 12 Ausschluss von Leistungen ==
(1)[[law:sgb_6:12#abs_1_1|1]] Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die
1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im
Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts, einer Wehrdienstbeschädigung
nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder wegen eines
Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
begründet, gleichartige Leistungen eines anderen
Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2. eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente
beziehen oder beantragt haben,
3. eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder
entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet
ist,
4. als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze
versicherungsfrei sind,
4a. eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente
wegen Alters gezahlt wird, oder
5. sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden
oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung
untergebracht sind. [[law:sgb_6:12#abs_1_2|2]]Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten
Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
(2)[[law:sgb_6:12#abs_2_1|1]] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor
Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher
Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden
sind. [[law:sgb_6:12#abs_2_2|2]]Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen
Gründen dringend erforderlich sind.