[[{}law:sgb_6:120|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:120b|→]]
== § 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten ==
(1)[[law:sgb_6:120a#abs_1_1|1]] Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der
Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen
ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten).
(2)[[law:sgb_6:120a#abs_2_1|1]] Die Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten ist
zulässig, wenn
1. die Ehe nach dem 31. [[law:sgb_6:120a#abs_2_2|2]]Dezember 2001 geschlossen worden ist oder
2. die Ehe am 31. [[law:sgb_6:120a#abs_2_3|3]]Dezember 2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1.
[[law:sgb_6:120a#abs_2_4|4]] Januar 1962 geboren sind.
(3)[[law:sgb_6:120a#abs_3_1|1]] Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten
besteht, wenn
1. erstmalig beide Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die
Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer
Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben
oder
2. erstmalig ein Ehegatte nach Ablauf des Monats, in dem die
Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer
Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der
andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder
3. ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2
vorliegen. [[law:sgb_6:120a#abs_3_2|2]]In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte das
Rentensplitting unter Ehegatten allein herbeiführen.
(4)[[law:sgb_6:120a#abs_4_1|1]] Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten
besteht nur, wenn am Ende der Splittingzeit
1. in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei beiden Ehegatten und
2. im Fall von Absatz 3 Nr. 3 beim überlebenden Ehegatten
25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. [[law:sgb_6:120a#abs_4_2|2]]Im Fall von Satz
1 Nr. 2 gilt als rentenrechtliche Zeit auch die Zeit vom Zeitpunkt des
Todes des verstorbenen Ehegatten bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze des überlebenden Ehegatten in dem Verhältnis, in dem
die Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden
Ehegatten in der Zeit von seinem vollendeten 17. [[law:sgb_6:120a#abs_4_3|3]]Lebensjahr bis zum
Tod des verstorbenen Ehegatten zu allen Kalendermonaten in dieser Zeit
stehen.
(5)[[law:sgb_6:120a#abs_5_1|1]] Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten
besteht nicht, wenn der überlebende Ehegatte eine Rentenabfindung
erhalten hat.
(6)[[law:sgb_6:120a#abs_6_1|1]] Der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten
besteht für die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen
worden ist, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden
ist (Splittingzeit). [[law:sgb_6:120a#abs_6_2|2]]Entsteht der Anspruch auf Durchführung des
Rentensplittings unter Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die
Regelaltersgrenze erreicht wurde, durch Leistung einer Vollrente wegen
Alters, endet die Splittingzeit mit dem Ende des Monats vor
Leistungsbeginn.
(7)[[law:sgb_6:120a#abs_7_1|1]] Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach den Entgeltpunkten der
Ehegatten, getrennt nach
1. [[law:sgb_6:120a#abs_7_2|2]]Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und
2. [[law:sgb_6:120a#abs_7_3|3]]Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung,
die mit dem aktuellen Rentenwert für die Berechnung einer Rente zu
vervielfältigen sind. [[law:sgb_6:120a#abs_7_4|4]]Der Ehegatte mit der jeweils niedrigeren Summe
solcher Entgeltpunkte hat Anspruch auf Übertragung der Hälfte des
Unterschieds zwischen den gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten
(Einzelsplitting).
(8)[[law:sgb_6:120a#abs_8_1|1]] Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller Entgeltpunkte der
Ehegatten in der Splittingzeit ein Unterschied, ergibt sich für den
Ehegatten mit der niedrigeren Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs an
Entgeltpunkten in Höhe der Hälfte des Unterschieds zwischen der Summe
aller Entgeltpunkte für den Ehegatten mit der höheren Summe an
Entgeltpunkten und der Summe an Entgeltpunkten des anderen Ehegatten
(Splittingzuwachs).
(9)[[law:sgb_6:120a#abs_9_1|1]] Das Rentensplitting unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die
Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting
1. in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 für beide Ehegatten und
2. im Fall von Absatz 3 Nr. 3 für den überlebenden Ehegatten
unanfechtbar geworden ist.