[[{}law:sgb_6:120a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:120c|→]]
== § 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen ==
(1)[[law:sgb_6:120b#abs_1_1|1]] Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting
unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht
worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht
länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt. [[law:sgb_6:120b#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt nicht, wenn
ein Rentensplitting nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde.
(2)[[law:sgb_6:120b#abs_2_1|1]] Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte.
(3)[[law:sgb_6:120b#abs_3_1|1]] Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den
Monat der Antragstellung folgt.