[[{}law:sgb_6:120b|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:120d|→]]
== § 120c Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten ==
(1)[[law:sgb_6:120c#abs_1_1|1]] Ehegatten haben Anspruch auf Abänderung des Rentensplittings, wenn
sich für sie eine Abweichung des Wertunterschieds von dem bisher
zugrunde liegenden Wertunterschied ergibt.
(2)[[law:sgb_6:120c#abs_2_1|1]] Die Änderung der Anspruchshöhe kommt nur in Betracht, wenn durch
sie Versicherte
1. eine Übertragung von Entgeltpunkten erhalten, deren Wert insgesamt vom
Wert der bislang insgesamt übertragenen Entgeltpunkte wesentlich
abweicht, oder
2. eine maßgebende Wartezeit erfüllen.
[[law:sgb_6:120c#abs_2_2|2]]Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom Hundert der durch die
abzuändernde Entscheidung insgesamt übertragenen Entgeltpunkte,
mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkte übersteigt, wobei Entgeltpunkte
der knappschaftlichen Rentenversicherung zuvor mit 1,3333 zu
vervielfältigen sind.
(3)[[law:sgb_6:120c#abs_3_1|1]] Für den Ehegatten, der einen Splittingzuwachs erhalten hat,
entfällt durch die Abänderung eine bereits erfüllte Wartezeit nicht.
(4)[[law:sgb_6:120c#abs_4_1|1]] Antragsberechtigt zur Abänderung des Rentensplittings unter
Ehegatten sind neben den Ehegatten auch ihre Hinterbliebenen. [[law:sgb_6:120c#abs_4_2|2]]Eine
Abänderung von Amts wegen ist möglich.
(5)[[law:sgb_6:120c#abs_5_1|1]] Das Verfahren endet mit dem Tod des antragstellenden Ehegatten
oder des antragstellenden Hinterbliebenen, wenn nicht ein
Antragsberechtigter binnen drei Monaten gegenüber dem
Rentenversicherungsträger erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen.
(6)[[law:sgb_6:120c#abs_6_1|1]] Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet,
einander die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte
nach den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind. [[law:sgb_6:120c#abs_6_2|2]]Sofern ein
Ehegatte oder seine Hinterbliebenen die erforderlichen Auskünfte von
dem anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht erhalten,
haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen
Rentenversicherungsträger. § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
des Zehnten Buches findet entsprechende Anwendung. [[law:sgb_6:120c#abs_6_3|3]]Die Ehegatten und
ihre Hinterbliebenen haben den betroffenen Rentenversicherungsträgern
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7)[[law:sgb_6:120c#abs_7_1|1]] Die Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten ist
durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers
über die Abänderung für die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen
unanfechtbar geworden ist.