[[{}law:sgb_6:120c|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:120e|→]] == § 120d Verfahren und Zuständigkeit == (1)[[law:sgb_6:120d#abs_1_1|1]] Die Erklärung der Ehegatten zum Rentensplitting kann frühestens sechs Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden. [[law:sgb_6:120d#abs_1_2|2]]In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die Erklärung zum Rentensplitting von dem überlebenden Ehegatten spätestens bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzugeben (Ausschlussfrist), in dem der Ehegatte verstorben ist. [[law:sgb_6:120d#abs_1_3|3]]Die Ausschlussfrist gilt nur für Todesfälle ab dem 1. [[law:sgb_6:120d#abs_1_4|4]]Januar 2008. [[law:sgb_6:120d#abs_1_5|5]]Die Frist des Satzes 2 wird durch ein Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. [[law:sgb_6:120d#abs_1_6|6]]Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. (2)[[law:sgb_6:120d#abs_2_1|1]] Erklärungen zum Rentensplitting können von einem oder von beiden Ehegatten widerrufen werden, bis das Rentensplitting durchgeführt ist. [[law:sgb_6:120d#abs_2_2|2]]Nach diesem Zeitpunkt sind die Erklärungen unwiderruflich. (3)[[law:sgb_6:120d#abs_3_1|1]] Für die Durchführung des Rentensplittings ist der Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehegatten zuständig. [[law:sgb_6:120d#abs_3_2|2]]Hat ein Ehegatte keine eigenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, ist der Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zuständig. [[law:sgb_6:120d#abs_3_3|3]]In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehegatten zuständig. [[law:sgb_6:120d#abs_3_4|4]]Ist für einen Ehegatten die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben, ist dieser Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Rentensplittings zuständig. (4)[[law:sgb_6:120d#abs_4_1|1]] Der am Verfahren über das Rentensplitting unter Ehegatten beteiligte, nicht zuständige Rentenversicherungsträger ist an die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden.