[[{}law:sgb_6:120c|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:120e|→]]
== § 120d Verfahren und Zuständigkeit ==
(1)[[law:sgb_6:120d#abs_1_1|1]] Die Erklärung der Ehegatten zum Rentensplitting kann frühestens
sechs Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden. [[law:sgb_6:120d#abs_1_2|2]]In den Fällen des § 120a
Abs. 3 Nr. 3 ist die Erklärung zum Rentensplitting von dem
überlebenden Ehegatten spätestens bis zum Ablauf von zwölf
Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzugeben (Ausschlussfrist), in
dem der Ehegatte verstorben ist. [[law:sgb_6:120d#abs_1_3|3]]Die Ausschlussfrist gilt nur für
Todesfälle ab dem 1. [[law:sgb_6:120d#abs_1_4|4]]Januar 2008. [[law:sgb_6:120d#abs_1_5|5]]Die Frist des Satzes 2 wird durch
ein Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger unterbrochen; die
Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. [[law:sgb_6:120d#abs_1_6|6]]Eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2)[[law:sgb_6:120d#abs_2_1|1]] Erklärungen zum Rentensplitting können von einem oder von beiden
Ehegatten widerrufen werden, bis das Rentensplitting durchgeführt ist.
[[law:sgb_6:120d#abs_2_2|2]]Nach diesem Zeitpunkt sind die Erklärungen unwiderruflich.
(3)[[law:sgb_6:120d#abs_3_1|1]] Für die Durchführung des Rentensplittings ist der
Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehegatten zuständig. [[law:sgb_6:120d#abs_3_2|2]]Hat ein
Ehegatte keine eigenen Anwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung erworben, ist der Rentenversicherungsträger des
anderen Ehegatten zuständig. [[law:sgb_6:120d#abs_3_3|3]]In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist
der Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehegatten zuständig.
[[law:sgb_6:120d#abs_3_4|4]]Ist für einen Ehegatten die Zuständigkeit der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben, ist dieser
Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Rentensplittings
zuständig.
(4)[[law:sgb_6:120d#abs_4_1|1]] Der am Verfahren über das Rentensplitting unter Ehegatten
beteiligte, nicht zuständige Rentenversicherungsträger ist an die
Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden.