[[{}law:sgb_6:120e|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:120g|→]]
== § 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten ==
(1)[[law:sgb_6:120f#abs_1_1|1]] Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des
Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen
Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
(2)[[law:sgb_6:120f#abs_2_1|1]] Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des
Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht
1. die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen
Rentenversicherung erworbenen Anrechte,
2. die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige
Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.