[[{}law:sgb_6:120h|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:122|→]] == § 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze == (1)[[law:sgb_6:121#abs_1_1|1]] Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. (2)[[law:sgb_6:121#abs_2_1|1]] Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (3)[[law:sgb_6:121#abs_3_1|1]] Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde. (4)[[law:sgb_6:121#abs_4_1|1]] Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.