[[{}law:sgb_6:120h|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:122|→]]
== § 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze ==
(1)[[law:sgb_6:121#abs_1_1|1]] Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn
nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)[[law:sgb_6:121#abs_2_1|1]] Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die
letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden
Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3)[[law:sgb_6:121#abs_3_1|1]] Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird
der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den
ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.
(4)[[law:sgb_6:121#abs_4_1|1]] Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die
anderen Rechengänge durchgeführt.