[[{}law:sgb_6:122|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:124|→]]
== § 123 Berechnung von Geldbeträgen ==
(1)[[law:sgb_6:123#abs_1_1|1]] Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei Dezimalstellen
durchgeführt.
(2)[[law:sgb_6:123#abs_2_1|1]] Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein
voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann
um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5
bis 9 ergeben würde.
(3)[[law:sgb_6:123#abs_3_1|1]] Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn
der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den
Gesamtzeitraum geteilt wird. [[law:sgb_6:123#abs_3_2|2]]Dabei werden das Kalenderjahr mit 360
Tagen, der Kalendermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer
Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen
gerechnet.