[[{}law:sgb_6:122|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:124|→]] == § 123 Berechnung von Geldbeträgen == (1)[[law:sgb_6:123#abs_1_1|1]] Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. (2)[[law:sgb_6:123#abs_2_1|1]] Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (3)[[law:sgb_6:123#abs_3_1|1]] Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. [[law:sgb_6:123#abs_3_2|2]]Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.