[[{}law:sgb_6:123|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:125|→]]
== § 124 Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen ==
(1)[[law:sgb_6:124#abs_1_1|1]] Durchschnittswerte werden aus der Summe der Einzelwerte und der
für ihre Ermittlung zugrunde gelegten Summe der jeweiligen
Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht eine andere Summe von
Zeiteinheiten ausdrücklich bestimmt ist.
(2)[[law:sgb_6:124#abs_2_1|1]] Die Rente oder Rentenanwartschaft, die auf einen Zeitabschnitt
entfällt, ergibt sich, wenn nach der Ermittlung der Entgeltpunkte für
alle rentenrechtlichen Zeiten die Rente oder Rentenanwartschaft aus
den Entgeltpunkten berechnet wird, die auf diesen Zeitabschnitt
entfallen.