[[{}law:sgb_6:126|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:127a|→]]
== § 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene ==
(1)[[law:sgb_6:127#abs_1_1|1]] Zuständig für Versicherte ist der Träger der Rentenversicherung,
der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der
Versicherungsnummer festgelegt worden ist. [[law:sgb_6:127#abs_1_2|2]]Ist eine
Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist bis zur Vergabe der
Versicherungsnummer die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.
(2)[[law:sgb_6:127#abs_2_1|1]] Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund
bestimmt die Zuordnung von Versicherten zu einem Träger der
Rentenversicherung nach folgenden Grundsätzen:
1. [[law:sgb_6:127#abs_2_2|2]]Die Versicherten werden zu 55 vom Hundert den Regionalträgern, zu 40
vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Bund und zu 5 vom Hundert
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.
[[law:sgb_6:127#abs_2_3|3]]2. [[law:sgb_6:127#abs_2_4|4]]Im ersten Schritt werden Versicherte gemäß § 129 oder § 133 der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Anrechnung auf
ihre Quote nach Nummer 1 zugeordnet.
[[law:sgb_6:127#abs_2_5|5]]3. [[law:sgb_6:127#abs_2_6|6]]Im zweiten Schritt werden den Regionalträgern so viele der
verbleibenden Versicherten zugeordnet, dass, für jeden örtlichen
Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers gesondert, jeweils die
Quote nach Nummer 1 hergestellt wird.
[[law:sgb_6:127#abs_2_7|7]]4. [[law:sgb_6:127#abs_2_8|8]]Im dritten Schritt werden die übrigen Versicherten zur Herstellung der
Quote nach Nummer 1 zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund
und, unter Anrechnung der Vorwegzuordnung nach Nummer 2, der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verteilt. [[law:sgb_6:127#abs_2_9|9]]Dabei werden der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherte in
Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Oberbayern, Sachsen
und im Saarland gleichmäßig zugewiesen.
(3)[[law:sgb_6:127#abs_3_1|1]] Für Personen, die als Hinterbliebene eines verstorbenen
Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversicherung geltend machen,
ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den zuletzt
Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. [[law:sgb_6:127#abs_3_2|2]]Der so
zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem Tod eines
weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre. [[law:sgb_6:127#abs_3_3|3]]Bei
gleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der Träger der
Rentenversicherung zuständig, an den der letzte Beitrag gezahlt worden
ist. [[law:sgb_6:127#abs_3_4|4]]Sind zuletzt an mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge
gezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender
Reihenfolge:
1. [[law:sgb_6:127#abs_3_5|5]]Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
2. [[law:sgb_6:127#abs_3_6|6]]Deutsche Rentenversicherung Bund,
3. [[law:sgb_6:127#abs_3_7|7]]Regionalträger.