[[{}law:sgb_6:127|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:128|→]]
== § 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen ==
(1)[[law:sgb_6:127a#abs_1_1|1]] Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer
Verbindungsstelle, die durch über- und zwischenstaatliches Recht
festgelegt sind. [[law:sgb_6:127a#abs_1_2|2]]Hierzu gehören insbesondere
1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der
deutschen Rechtsvorschriften für eine Person, die
a) vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt ist oder dort
vorübergehend selbstständig tätig ist und
b) die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht Mitglied
einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist,
2. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten,
3. [[law:sgb_6:127a#abs_1_3|3]]Aufklärung, Beratung und Information.
(2)[[law:sgb_6:127a#abs_2_1|1]] Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. [[law:sgb_6:127a#abs_2_2|2]]April 2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. [[law:sgb_6:127a#abs_2_3|3]]L 166 vom
30\.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. [[law:sgb_6:127a#abs_2_4|4]]L 284 vom 30.10.2009, S. 43)
geändert worden ist, handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund auch
als Verbindungsstelle für den Bereich der Pensionen eines
Sondersystems für Beamte. [[law:sgb_6:127a#abs_2_5|5]]Sie arbeitet hierbei mit der
Generalzolldirektion eng zusammen und unterstützt diese. [[law:sgb_6:127a#abs_2_6|6]]Sie darf
personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.
(3)[[law:sgb_6:127a#abs_3_1|1]] Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch als
Verbindungsstelle für den Bereich der Vorruhestandsleistungen. [[law:sgb_6:127a#abs_3_2|2]]Hierzu
gehören insbesondere
1. das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,
1a. das Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie Steinkohleanlagen, die aus den
in § 57 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben, und
2. das Überbrückungsgeld der Seemannskasse.