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== § 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland ==
(1)[[law:sgb_6:128a#abs_1_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Saarland ist örtlich zuständig,
wenn
1. vor dem 1. [[law:sgb_6:128a#abs_1_2|2]]Januar 2009 deutsche Beiträge gezahlt worden sind und der
letzte deutsche Beitrag vor diesem Stichtag an die Deutsche
Rentenversicherung Saarland entrichtet worden ist oder
2. vor dem 1. [[law:sgb_6:128a#abs_1_3|3]]Januar 2009 keine deutschen Beiträge gezahlt worden sind
und die Deutsche Rentenversicherung Saarland zuletzt das
Versicherungskonto geführt hat.
[[law:sgb_6:128a#abs_1_4|4]]Satz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Berechtigten
1. in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnen,
2. die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen und außerhalb eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
wohnen oder
3. als Deutsche außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen und der letzte nach den
Rechtsvorschriften eines nicht deutschen Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines nicht deutschen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder
luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist.
(2)[[law:sgb_6:128a#abs_2_1|1]] Bei Wohnsitz im Saarland ist die Deutsche Rentenversicherung
Saarland auch zuständig, wenn der letzte nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder nach den Rechtsvorschriften der Schweiz entrichtete Beitrag an
einen französischen, italienischen oder luxemburgischen
Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist.
(3)[[law:sgb_6:128a#abs_3_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Saarland nimmt die Funktion der
Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts wahr.