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== § 129 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte ==
(1)[[law:sgb_6:129#abs_1_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist
zuständig, wenn die Versicherten
1. beim Bundeseisenbahnvermögen,
2. bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder den gemäß § 2 Abs. 1
des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. [[law:sgb_6:129#abs_1_2|2]]Dezember 1993 (BGBl. [[law:sgb_6:129#abs_1_3|3]]I S.
[[law:sgb_6:129#abs_1_4|4]] 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
3. bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den
Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend
beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend
Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur
betreiben,
4. bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der
Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk,
5. in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) oder
6. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
beschäftigt sind.
(2)[[law:sgb_6:129#abs_2_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch
zuständig für selbständig Tätige, die als Seelotse, Küstenschiffer
oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind.