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== § 13 Leistungsumfang ==
(1)[[law:sgb_6:13#abs_1_1|1]] Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter
Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8
des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser
Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem
Ermessen; der Träger der Rentenversicherung berücksichtigt bei seiner
Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des §
19 Satz 1 des Elften Buches. [[law:sgb_6:13#abs_1_2|2]]Die Leistungen werden auf Antrag durch
ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt
entsprechend.
(2)[[law:sgb_6:13#abs_2_1|1]] Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht
1. [[law:sgb_6:13#abs_2_2|2]]Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter
Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die
Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation ein,
2. [[law:sgb_6:13#abs_2_3|3]]Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst
erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3. [[law:sgb_6:13#abs_2_4|4]]Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein
anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.
(3)[[law:sgb_6:13#abs_3_1|1]] Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im
Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen
Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
[[law:sgb_6:13#abs_3_2|2]]Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der
Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen
verlangen.
(4)[[law:sgb_6:13#abs_4_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den
Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur
Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.