[[{}law:sgb_6:12|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:14|→]] == § 13 Leistungsumfang == (1)[[law:sgb_6:13#abs_1_1|1]] Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; der Träger der Rentenversicherung berücksichtigt bei seiner Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches. [[law:sgb_6:13#abs_1_2|2]]Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. (2)[[law:sgb_6:13#abs_2_1|1]] Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht 1. [[law:sgb_6:13#abs_2_2|2]]Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein, 2. [[law:sgb_6:13#abs_2_3|3]]Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung, 3. [[law:sgb_6:13#abs_2_4|4]]Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen. (3)[[law:sgb_6:13#abs_3_1|1]] Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. [[law:sgb_6:13#abs_3_2|2]]Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen. (4)[[law:sgb_6:13#abs_4_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.