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== § 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten ==
(1)[[law:sgb_6:134#abs_1_1|1]] Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder
ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie
der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend
unterirdisch betrieben werden.
(2)[[law:sgb_6:134#abs_2_1|1]] Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des
Bergbaus.
(3)[[law:sgb_6:134#abs_3_1|1]] Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder
Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs
mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.
(4)[[law:sgb_6:134#abs_4_1|1]] Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten, wenn sie
räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen,
aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden:
1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden
Montagearbeiten,
2. [[law:sgb_6:134#abs_4_2|2]]Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte,
3. die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des
Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten
an Baggern,
4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des
Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke,
5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie
Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes,
6. das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,
7. [[law:sgb_6:134#abs_4_3|3]]Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,
8. [[law:sgb_6:134#abs_4_4|4]]Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen
dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist,
9. [[law:sgb_6:134#abs_4_5|5]]Arbeiten in den Lampenstuben,
10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten,
das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von
sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes,
11. [[law:sgb_6:134#abs_4_6|6]]Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und
Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese
Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden.
(5)[[law:sgb_6:134#abs_5_1|1]] Knappschaftliche Arbeiten stehen für die knappschaftliche
Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.
(6)[[law:sgb_6:134#abs_6_1|1]] Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne
von Absatz 4 Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.