[[{}law:sgb_6:135|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:136a|→]] == § 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See == Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.