[[{}law:sgb_6:136|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:137|→]] == § 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung == Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.