[[{}law:sgb_6:137a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:137c|→]]
== § 137b Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung ==
(1)[[law:sgb_6:137b#abs_1_1|1]] Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewährung eines
Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. [[law:sgb_6:137b#abs_1_2|2]]Lebensjahres an die bei
ihr versicherten Seeleute sowie an Küstenschiffer und Küstenfischer,
die aus der Seefahrt ausgeschieden sind. [[law:sgb_6:137b#abs_1_3|3]]Die Satzung kann ergänzende
Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze und
bei Bezug einer Altersrente mit ungemindertem Zugangsfaktor vor
Erreichen der Regelaltersgrenze sowie eine einmalige Leistung wegen
Todes vorsehen.
(2)[[law:sgb_6:137b#abs_2_1|1]] Versicherungspflichtig sind in der Seemannskasse
1. [[law:sgb_6:137b#abs_2_2|2]]Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die an Bord von
Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder
zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern
diese Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne von § 8 des Vierten
Buches ausgeübt wird,
2. [[law:sgb_6:137b#abs_2_3|3]]Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Satz 1 Nr. 7 oder nach
§ 229a Abs. 1 rentenversichert sind und ihre Tätigkeit nicht im
Nebenerwerb ausüben.
[[law:sgb_6:137b#abs_2_4|4]](2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem 21. [[law:sgb_6:137b#abs_2_5|5]]April 2015 nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht
bestand und die nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft
unfallversichert sind, gilt Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der
Arbeitgeber stellt für diese Personen einen Antrag auf
Versicherungspflicht in der Seemannskasse.
[[law:sgb_6:137b#abs_2_6|6]](2b) Auf Antrag des öffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm
beschäftigten Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die bei
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert
sind, in der Seemannskasse versichert. [[law:sgb_6:137b#abs_2_7|7]]Die Satzung der Seemannskasse
kann bestimmen, dass eine Versicherungspflicht, die bei öffentlichen
Arbeitgebern am 21. [[law:sgb_6:137b#abs_2_8|8]]April 2015 bestand, bestehen bleibt sowie dass
diese sich auch auf Seeleute erstreckt, deren Beschäftigung bei diesen
Arbeitgebern nach dem 21. [[law:sgb_6:137b#abs_2_9|9]]April 2015 beginnt.
(3)[[law:sgb_6:137b#abs_3_1|1]] Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit den Meldungen zur
Sozialversicherung (§ 28a des Vierten Buches) zu verbinden.