[[{}law:sgb_6:137b|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:137d|→]] == § 137c Vermögen, Haftung == (1)[[law:sgb_6:137c#abs_1_1|1]] Das Vermögen der Seemannskasse geht zum 1. [[law:sgb_6:137c#abs_1_2|2]]Januar 2009 mit allen Rechten und Pflichten auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See über. (2)[[law:sgb_6:137c#abs_2_1|1]] Das Vermögen der Seemannskasse ist als Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See zu verwalten. [[law:sgb_6:137c#abs_2_2|2]]Der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ist dem Vermögen zuzuführen; ein etwaiger Fehlbetrag ist aus diesem zu decken. [[law:sgb_6:137c#abs_2_3|3]]Der Bewirtschaftungsplan über Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Aufwendungen für Verwaltungskosten ist in einem Einzelplan des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen. (3)[[law:sgb_6:137c#abs_3_1|1]] Die Mittel der Seemannskasse sind im Wege der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versicherte beschäftigen. [[law:sgb_6:137c#abs_3_2|2]]Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beiträge, bestimmt die Satzung der Seemannskasse. [[law:sgb_6:137c#abs_3_3|3]]Sie kann auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen. (4)[[law:sgb_6:137c#abs_4_1|1]] Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten der Seemannskasse ist auf das Sondervermögen der Seemannskasse beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der übrigen Aufgabenbereiche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. (5)[[law:sgb_6:137c#abs_5_1|1]] Die Seemannskasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn die Erfüllbarkeit der satzungsmäßigen Leistungspflichten nicht mehr auf Dauer gewährleistet ist.