[[{}law:sgb_6:137b|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:137d|→]]
== § 137c Vermögen, Haftung ==
(1)[[law:sgb_6:137c#abs_1_1|1]] Das Vermögen der Seemannskasse geht zum 1. [[law:sgb_6:137c#abs_1_2|2]]Januar 2009 mit allen
Rechten und Pflichten auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See über.
(2)[[law:sgb_6:137c#abs_2_1|1]] Das Vermögen der Seemannskasse ist als Sondervermögen getrennt von
dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See zu verwalten. [[law:sgb_6:137c#abs_2_2|2]]Der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben
ist dem Vermögen zuzuführen; ein etwaiger Fehlbetrag ist aus diesem zu
decken. [[law:sgb_6:137c#abs_2_3|3]]Der Bewirtschaftungsplan über Einnahmen und Ausgaben
einschließlich der Aufwendungen für Verwaltungskosten ist in einem
Einzelplan des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See zu führen.
(3)[[law:sgb_6:137c#abs_3_1|1]] Die Mittel der Seemannskasse sind im Wege der Umlage durch die
Unternehmer aufzubringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr
Versicherte beschäftigen. [[law:sgb_6:137c#abs_3_2|2]]Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen
und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung
der Beiträge, bestimmt die Satzung der Seemannskasse. [[law:sgb_6:137c#abs_3_3|3]]Sie kann auch
eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen.
(4)[[law:sgb_6:137c#abs_4_1|1]] Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
für Verbindlichkeiten der Seemannskasse ist auf das Sondervermögen der
Seemannskasse beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten
der übrigen Aufgabenbereiche der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See.
(5)[[law:sgb_6:137c#abs_5_1|1]] Die Seemannskasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
die Erfüllbarkeit der satzungsmäßigen Leistungspflichten nicht mehr
auf Dauer gewährleistet ist.