[[{}law:sgb_6:137d|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:138|→]]
== § 137e Beirat ==
(1)[[law:sgb_6:137e#abs_1_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bildet für
die Angelegenheiten der Seemannskasse einen Beirat aus Vertretern der
Unternehmer nach § 137c Abs. 3 sowie Vertretern der in der
Seemannskasse versicherten Seeleute. [[law:sgb_6:137e#abs_1_2|2]]Die Mitglieder des Beirats und
ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien der
Seeschifffahrt durch den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See berufen. [[law:sgb_6:137e#abs_1_3|3]]Für ihre Amtsdauer gilt § 58 Abs. 2 des
Vierten Buches entsprechend. [[law:sgb_6:137e#abs_1_4|4]]Ein Mitglied des Beirats kann aus
wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.
(2)[[law:sgb_6:137e#abs_2_1|1]] Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches über Ehrenämter, Entschädigung
der ehrenamtlich Tätigen und Haftung gelten entsprechend.
(3)[[law:sgb_6:137e#abs_3_1|1]] Der Beirat berät die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den Angelegenheiten der
Seemannskasse. [[law:sgb_6:137e#abs_3_2|2]]Er behandelt die Entscheidungsvorlagen und legt eigene
Beschlussvorschläge vor. [[law:sgb_6:137e#abs_3_3|3]]Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen,
dass insbesondere in Belangen der Satzung der Seemannskasse, der
Versicherung, der Umlage und des Sondervermögens der Vorstand und die
Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See nicht abweichend von dem Beschlussvorschlag des Beirats
entscheiden dürfen. [[law:sgb_6:137e#abs_3_4|4]]Gelingt es in derartigen Fällen nicht, eine
übereinstimmende Meinungsbildung der am Entscheidungsverfahren
beteiligten Gremien herzustellen, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
[[law:sgb_6:137e#abs_3_5|5]]Das Nähere regelt die Satzung der Seemannskasse.