[[{}law:sgb_6:137d|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:138|→]] == § 137e Beirat == (1)[[law:sgb_6:137e#abs_1_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bildet für die Angelegenheiten der Seemannskasse einen Beirat aus Vertretern der Unternehmer nach § 137c Abs. 3 sowie Vertretern der in der Seemannskasse versicherten Seeleute. [[law:sgb_6:137e#abs_1_2|2]]Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien der Seeschifffahrt durch den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berufen. [[law:sgb_6:137e#abs_1_3|3]]Für ihre Amtsdauer gilt § 58 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend. [[law:sgb_6:137e#abs_1_4|4]]Ein Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden. (2)[[law:sgb_6:137e#abs_2_1|1]] Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches über Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen und Haftung gelten entsprechend. (3)[[law:sgb_6:137e#abs_3_1|1]] Der Beirat berät die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den Angelegenheiten der Seemannskasse. [[law:sgb_6:137e#abs_3_2|2]]Er behandelt die Entscheidungsvorlagen und legt eigene Beschlussvorschläge vor. [[law:sgb_6:137e#abs_3_3|3]]Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass insbesondere in Belangen der Satzung der Seemannskasse, der Versicherung, der Umlage und des Sondervermögens der Vorstand und die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See nicht abweichend von dem Beschlussvorschlag des Beirats entscheiden dürfen. [[law:sgb_6:137e#abs_3_4|4]]Gelingt es in derartigen Fällen nicht, eine übereinstimmende Meinungsbildung der am Entscheidungsverfahren beteiligten Gremien herzustellen, entscheidet die Aufsichtsbehörde. [[law:sgb_6:137e#abs_3_5|5]]Das Nähere regelt die Satzung der Seemannskasse.