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== § 138 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung ==
(1)[[law:sgb_6:138#abs_1_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt die Grundsatz- und
Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. [[law:sgb_6:138#abs_1_2|2]]Dazu
gehören:
1. [[law:sgb_6:138#abs_1_3|3]]Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber
Politik, Bundes-, Landes-, Europäischen und sonstigen nationalen und
internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, Abstimmung mit dem
verfahrensführenden Träger der Rentenversicherung in Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem
Bundessozialgericht,
2. [[law:sgb_6:138#abs_1_4|4]]Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von regelmäßigen
Informationen zur Alterssicherung für Arbeitgeber, Versicherte und
Rentner und der Grundsätze für regionale Broschüren,
3. [[law:sgb_6:138#abs_1_5|5]]Statistik,
4. [[law:sgb_6:138#abs_1_6|6]]Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der
einheitlichen Rechtsanwendung aus den Bereichen
a) Rehabilitation und Teilhabe,
b) Sozialmedizin,
c) Versicherung,
d) Beitrag,
e) Beitragsüberwachung,
f) Rente,
g) Auslandsrecht, Sozialversicherungsabkommen, Recht der Europäischen
Union, soweit es die Rentenversicherung betrifft,
5. [[law:sgb_6:138#abs_1_7|7]]Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs
zwischen den Trägern, insbesondere Erlass von Rahmenrichtlinien für
Aufbau und Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der
Leistungs- und Qualitätsdaten,
6. [[law:sgb_6:138#abs_1_8|8]]Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation, das Personalwesen
und Investitionen unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger,
7. [[law:sgb_6:138#abs_1_9|9]]Grundsätze und Steuerung der Finanzausstattung und -verwaltung im
Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System,
8. [[law:sgb_6:138#abs_1_10|10]]Koordinierung der Planung von Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere
der Bettenbedarfs- und Belegungsplanung,
9. [[law:sgb_6:138#abs_1_11|11]]Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung und
Servicefunktionen,
10. [[law:sgb_6:138#abs_1_12|12]]Funktion zur Registrierung und Authentifizierung für die
elektronischen Serviceangebote der Rentenversicherung,
11. [[law:sgb_6:138#abs_1_13|13]]Funktion als Signaturstelle,
12. [[law:sgb_6:138#abs_1_14|14]]Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,
13. [[law:sgb_6:138#abs_1_15|15]]Grundsätze der Organisation und Aufgabenzuweisung der Auskunfts- und
Beratungsstellen,
14. [[law:sgb_6:138#abs_1_16|16]]Bereitstellung von Informationen für die Träger der
Rentenversicherung,
15. [[law:sgb_6:138#abs_1_17|17]]Forschung im Bereich der Alterssicherung und der Rehabilitation und
16. [[law:sgb_6:138#abs_1_18|18]]Treuhänderschaft gemäß dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
(2)[[law:sgb_6:138#abs_2_1|1]] Die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zu
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung
sowie die notwendig werdende Festlegung weiterer Grundsatz- und
Querschnittsaufgaben werden durch die Bundesvertreterversammlung der
Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches
getroffen; für die Träger der Rentenversicherung sind die
Entscheidungen verbindlich. [[law:sgb_6:138#abs_2_2|2]]Die Bundesvertreterversammlung kann die
Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder
teilweise auf den Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund
übertragen, der gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches entscheidet.
[[law:sgb_6:138#abs_2_3|3]]Entscheidungen über die Auslegung von Rechtsfragen werden von der
Bundesvertreterversammlung und vom Bundesvorstand mit der einfachen
Mehrheit aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl
getroffen.
(3)[[law:sgb_6:138#abs_3_1|1]] Der Bundesvorstand kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Abs.
[[law:sgb_6:138#abs_3_2|2]]4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des
Bundesvorstandes übertragen. [[law:sgb_6:138#abs_3_3|3]]Die Entscheidungen dieses Ausschusses
müssen einstimmig ergehen. [[law:sgb_6:138#abs_3_4|4]]Der Ausschuss legt dem Bundesvorstand die
Entscheidungen vor; der Bundesvorstand kann gemäß § 64 Abs. 4 des
Vierten Buches abweichende Entscheidungen treffen.
(4)[[law:sgb_6:138#abs_4_1|1]] Soweit das Direktorium Vorlagen an die Bundesvertreterversammlung
oder den Bundesvorstand unterbreitet, die verbindliche Entscheidungen
oder notwendig werdende Festlegungen weiterer Grundsatz- und
Querschnittsaufgaben betreffen, bedürfen diese der vorherigen
Zustimmung durch das Erweiterte Direktorium. [[law:sgb_6:138#abs_4_2|2]]Beratungsergebnisse der
Fachausschüsse, in denen alle Träger der Rentenversicherung vertreten
sind, sind an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand
weiterzuleiten. [[law:sgb_6:138#abs_4_3|3]]Das Nähere regelt die Satzung.
(5)[[law:sgb_6:138#abs_5_1|1]] Die verbindlichen Entscheidungen und die Festlegung weiterer
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Amtlichen
Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund veröffentlicht.