[[{}law:sgb_6:138|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:140|→]]
== § 139 Erweitertes Direktorium ==
(1)[[law:sgb_6:139#abs_1_1|1]] Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund
besteht aus fünf Geschäftsführern aus dem Bereich der Regionalträger,
den Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund
und einem Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. [[law:sgb_6:139#abs_1_2|2]]Das Erweiterte Direktorium
wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln
aller gewichteten Stimmen einen Vorsitzenden. [[law:sgb_6:139#abs_1_3|3]]Die Geschäftsführer aus
dem Bereich der Regionalträger werden durch die Vertreter der
Regionalträger in der Bundesvertreterversammlung auf Vorschlag der
Vertreter der Regionalträger im Bundesvorstand mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gewählt. [[law:sgb_6:139#abs_1_4|4]]Das Nähere zur Beschlussfassung und zur
Geschäftsordnung des Erweiterten Direktoriums bestimmt die Satzung der
Deutschen Rentenversicherung Bund.
(2)[[law:sgb_6:139#abs_2_1|1]] Beschlüsse des Erweiterten Direktoriums werden mit der Mehrheit
von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen getroffen. [[law:sgb_6:139#abs_2_2|2]]Die
Stimmen der Regionalträger werden mit insgesamt 55 vom Hundert und die
der Bundesträger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. [[law:sgb_6:139#abs_2_3|3]]Dabei werden
die Stimmen der Bundesträger untereinander nach der Anzahl der
Versicherten gewichtet. [[law:sgb_6:139#abs_2_4|4]]Das Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 2
regelt die Satzung.