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== § 13a Fallmanagement ==
(1)[[law:sgb_6:13a#abs_1_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung können Versicherte mit
gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderem
Unterstützungsbedarf in Bezug auf die berufliche Teilhabe, die die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 oder 2
erfüllen, mit einem Fallmanagement aktivierend und koordinierend bei
ihrer beruflichen Wiedereingliederung begleiten und unterstützen.
(2)[[law:sgb_6:13a#abs_2_1|1]] Zur frühzeitigen Erkennung eines Rehabilitationsbedarfs nach § 13
des Neunten Buches können die Träger der Rentenversicherung bereits
vor der Entscheidung über die Durchführung eines Fallmanagements
Kontakt mit Versicherten aufnehmen. [[law:sgb_6:13a#abs_2_2|2]]Das Fallmanagement ist nur mit
Einwilligung der Versicherten zulässig. [[law:sgb_6:13a#abs_2_3|3]]Die Einwilligung ist zu
dokumentieren. [[law:sgb_6:13a#abs_2_4|4]]Für die Durchführung des Fallmanagements erforderliche
Datenverarbeitungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Versicherten
erfolgen.
(3)[[law:sgb_6:13a#abs_3_1|1]] Das Fallmanagement kann Folgendes umfassen:
1. die Erkennung, Ermittlung und Feststellung des individuellen
Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches einschließlich der
Dokumentation des Bedarfs,
2. die Entwicklung und Koordinierung eines individuellen
Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den Versicherten und unter
Einbindung weiterer Beteiligter sowie die Erstellung eines
individuellen Teilhabeplans nach § 19 des Neunten Buches soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
3. die rechtskreisübergreifende Unterstützung der Versicherten bei der
Beantragung von in Betracht kommenden Sozialleistungen und bei der
Inanspruchnahme weiterer unterstützender Angebote,
4. die Begleitung der Versicherten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und
aufeinander abgestimmter Leistungen, soweit die Versicherten Ansprüche
gegen Träger von Sozialleistungen haben oder haben könnten, die die
berufliche Wiedereingliederung fördern und unterstützen können,
5. die begleitende Bewertung und mögliche Anpassung des individuellen
Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den Versicherten.
(4)[[law:sgb_6:13a#abs_4_1|1]] Das Fallmanagement kann vollständig oder in Teilen durch die
Träger der Rentenversicherung oder durch beauftragte Dritte
durchgeführt werden.
(5)[[law:sgb_6:13a#abs_5_1|1]] Sind bei der Durchführung des Fallmanagements spezifische
Anforderungen erforderlich, so können die Träger der
Rentenversicherung Dritte damit beauftragen, das Fallmanagement als
Leistung durchzuführen. [[law:sgb_6:13a#abs_5_2|2]]Die spezifischen Anforderungen dieser Leistung
bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem gemeinsamen
Rahmenkonzept der Träger der Rentenversicherung.
(6)[[law:sgb_6:13a#abs_6_1|1]] Führt ein Träger der Rentenversicherung ein Fallmanagement durch,
werden die Bedarfsermittlung und, sofern die Voraussetzungen für ein
Teilhabeplanverfahren nach Teil 1 Kapitel 2 bis 4 des Neunten Buches
vorliegen, das Teilhabeplanverfahren als Bestandteil des
Fallmanagements erbracht.