[[{}law:sgb_6:13|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:15|→]]
== § 14 Leistungen zur Prävention ==
(1)[[law:sgb_6:14#abs_1_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische
Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die
erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte
Beschäftigung gefährden. [[law:sgb_6:14#abs_1_2|2]]Wird ein Anspruch auf Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10
Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die
Leistungen zur Prävention zu beraten. [[law:sgb_6:14#abs_1_3|3]]Die Leistungen können zeitlich
begrenzt werden.
(2)[[law:sgb_6:14#abs_2_1|1]] Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der
Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche
Rentenversicherung Bund bis zum 1. [[law:sgb_6:14#abs_2_2|2]]Juli 2018 im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie
der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die
persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen
Leistungen näher ausführt. [[law:sgb_6:14#abs_2_3|3]]Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat
die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. [[law:sgb_6:14#abs_2_4|4]]Die Richtlinie
ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen
Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales anzupassen.
(3)[[law:sgb_6:14#abs_3_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den
Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach
den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches. [[law:sgb_6:14#abs_3_2|2]]Sie wirken darauf hin, dass die
Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen
Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. [[law:sgb_6:14#abs_3_3|3]]Lebensjahres
trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.