[[{}law:sgb_6:139|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:141|→]]
== § 140 Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung ==
(1)[[law:sgb_6:140#abs_1_1|1]] Vor verbindlichen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung
Bund nach § 138 Abs. 1 über
1. [[law:sgb_6:140#abs_1_2|2]]Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation und das
Personalwesen,
2. [[law:sgb_6:140#abs_1_3|3]]Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung,
3. [[law:sgb_6:140#abs_1_4|4]]Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,
4. [[law:sgb_6:140#abs_1_5|5]]Grundsätze der Organisation der Auskunfts- und Beratungsstellen sowie
5. [[law:sgb_6:140#abs_1_6|6]]Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher Weise wie die Umsetzung
von Entscheidungen gemäß den Nummern 1 bis 4 Einfluss auf die
Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben können,
ist die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen
Rentenversicherung anzuhören.
(2)[[law:sgb_6:140#abs_2_1|1]] Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen
Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen:
1. drei Mitglieder aus der Personalvertretung der Deutschen
Rentenversicherung Bund und ein Mitglied aus der Personalvertretung
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; Mitglieder sind
jeweils der Vorsitzende des Gesamtpersonalrates oder, falls eine
Stufenvertretung besteht, der Vorsitzende des Hauptpersonalrates, bei
der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund auch die
beiden weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie
2. je ein Mitglied aus der Personalvertretung eines jeden
landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung; die Regelungen zur
Auswahl dieser Mitglieder und das Verfahren der Entsendung werden
durch Landesrecht bestimmt.
[[law:sgb_6:140#abs_2_2|2]]Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Personalvertretung beteiligen ihre
jeweiligen Hauptpersonalvertretungen, sind diese nicht eingerichtet,
ihre Gesamtpersonalvertretungen. [[law:sgb_6:140#abs_2_3|3]]Die Arbeitsgruppe Personalvertretung
der Deutschen Rentenversicherung beschließt mit der Mehrheit der
Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über
den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur
Beschlussfassung enthalten muss. [[law:sgb_6:140#abs_2_4|4]]Ergänzend finden die Regelungen des
Bundespersonalvertretungsgesetzes Anwendung. [[law:sgb_6:140#abs_2_5|5]]Kostentragende
Dienststelle im Sinne der §§ 46 bis 48 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung
Bund.