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== § 141 Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen ==
(1)[[law:sgb_6:141#abs_1_1|1]] Regionalträger können sich zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit
oder Leistungsfähigkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu
einem Regionalträger vereinigen, wenn sich durch die Vereinigung der
Zuständigkeitsbereich des neuen Regionalträgers nicht über mehr als
drei Länder erstreckt. [[law:sgb_6:141#abs_1_2|2]]Der Vereinigungsbeschluss bedarf der
Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Landesbehörden der betroffenen Länder.
(2)[[law:sgb_6:141#abs_2_1|1]] Im Vereinigungsbeschluss müssen insbesondere Festlegungen über
Name und Sitz des neuen Regionalträgers getroffen werden. [[law:sgb_6:141#abs_2_2|2]]Auf
Verlangen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Landesbehörde mindestens eines betroffenen Landes muss bei
länderübergreifenden Vereinigungen zusätzlich eine Festlegung über die
Arbeitsmengenverteilung auf die Gebiete der Länder getroffen werden,
auf die sich die an der Vereinigung beteiligten Regionalträger
erstrecken.
(3)[[law:sgb_6:141#abs_3_1|1]] Die beteiligten Regionalträger legen der nach der Vereinigung
zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur
Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die
Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. [[law:sgb_6:141#abs_3_2|2]]Die Aufsichtsbehörde genehmigt im
Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der übrigen Länder, auf deren
Gebiete sich der Regionalträger erstreckt, die Satzung und die
Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den
Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. [[law:sgb_6:141#abs_3_3|3]]Mit diesem Zeitpunkt
tritt der neue Regionalträger in die Rechte und Pflichten des
bisherigen Regionalträgers ein.
(4)[[law:sgb_6:141#abs_4_1|1]] Beschlüsse der Vertreterversammlung des neuen Regionalträgers, die
von der im Vereinigungsbeschluss getroffenen Festlegung über den
Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung wesentlich abweichen,
bedürfen der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Landesbehörden der Länder, auf die sich der neue
Regionalträger erstreckt.