[[{}law:sgb_6:141|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:143|→]] == § 142 Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung == (1)[[law:sgb_6:142#abs_1_1|1]] Haben in einem Land mehrere Regionalträger ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähigkeit zwei oder mehrere Regionalträger durch Rechtsverordnung vereinigen. [[law:sgb_6:142#abs_1_2|2]]Das Nähere regelt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Regionalträger in der Rechtsverordnung nach Satz 1. (2)[[law:sgb_6:142#abs_2_1|1]] Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können zu den in Absatz 1 genannten Zwecken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich auf ihre Gebiete erstreckende Regionalträger vereinigen. [[law:sgb_6:142#abs_2_2|2]]Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.