[[{}law:sgb_6:141|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:143|→]]
== § 142 Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung ==
(1)[[law:sgb_6:142#abs_1_1|1]] Haben in einem Land mehrere Regionalträger ihren Sitz, kann die
Landesregierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der
Leistungsfähigkeit zwei oder mehrere Regionalträger durch
Rechtsverordnung vereinigen. [[law:sgb_6:142#abs_1_2|2]]Das Nähere regelt die Landesregierung
nach Anhörung der beteiligten Regionalträger in der Rechtsverordnung
nach Satz 1.
(2)[[law:sgb_6:142#abs_2_1|1]] Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können zu den in
Absatz 1 genannten Zwecken durch gleichlautende Rechtsverordnungen
sich auf ihre Gebiete erstreckende Regionalträger vereinigen. [[law:sgb_6:142#abs_2_2|2]]Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.