[[{}law:sgb_6:142|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:144|→]]
== § 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger ==
(1)[[law:sgb_6:143#abs_1_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die bundesunmittelbaren
Regionalträger besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des
Bundesbeamtengesetzes.
(2)[[law:sgb_6:143#abs_2_1|1]] Die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung
Bund werden von dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der
Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit
ernannt. [[law:sgb_6:143#abs_2_2|2]]Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen und
die Probezeit sind nicht anzuwenden.
(3)[[law:sgb_6:143#abs_3_1|1]] Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung
Bund aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt
worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus
dem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit
übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und
des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. § 15a des
Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4)[[law:sgb_6:143#abs_4_1|1]] Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung
Bund nicht aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit
ernannt worden, ist § 66 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem
Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung der
für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2
des Bundesbeamtengesetzes entsteht. [[law:sgb_6:143#abs_4_2|2]]Die Höhe des Ruhegehalts ist
entsprechend § 14 Abs. 1 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes zu
berechnen.
(5)[[law:sgb_6:143#abs_5_1|1]] Wird ein Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Bund
nach seiner Amtszeit zum Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung
Bund ernannt, gilt § 66 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend.
(6)[[law:sgb_6:143#abs_6_1|1]] Die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren
Regionalträger werden auf Vorschlag der Bundesregierung von dem
Bundespräsidenten zu Beamten ernannt.
(7)[[law:sgb_6:143#abs_7_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt die übrigen
Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren
Regionalträger auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes. [[law:sgb_6:143#abs_7_2|2]]Es kann seine
Befugnisse auf den Vorstand übertragen, dieser für den einfachen,
mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die
Geschäftsführung. [[law:sgb_6:143#abs_7_3|3]]Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand oder
auf das Direktorium oder die Geschäftsführung übertragen wird,
bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen
ist.
(8)[[law:sgb_6:143#abs_8_1|1]] Oberste Dienstbehörde für die Mitglieder des Direktoriums der
Deutschen Rentenversicherung Bund und für die Mitglieder der
Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See und der bundesunmittelbaren Regionalträger ist das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der
Vorstand. [[law:sgb_6:143#abs_8_2|2]]Dieser kann seine Befugnisse auf den Präsidenten, das
Direktorium, den Geschäftsführer oder auf die Geschäftsführung
übertragen. § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des
Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
(9)[[law:sgb_6:143#abs_9_1|1]] (weggefallen)