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== § 145 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung ==
(1)[[law:sgb_6:145#abs_1_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung unterhalten gemeinsam eine
Datenstelle, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet
wird. [[law:sgb_6:145#abs_1_2|2]]Dabei ist sicherzustellen, dass die Datenbestände, die die
Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der Rentenversicherung
führt, und die Datenbestände der Datenstelle der Rentenversicherung
dauerhaft getrennt bleiben. [[law:sgb_6:145#abs_1_3|3]]Die Träger der Rentenversicherung können
die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten.
(2)[[law:sgb_6:145#abs_2_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf ein Dateisystem mit
Sozialdaten, das nicht ausschließlich einer Versicherungsnummer der
bei ihr Versicherten zugeordnet ist, nur bei der Datenstelle und nur
dann führen, wenn die Einrichtung dieses Dateisystems gesetzlich
bestimmt ist.
(3)[[law:sgb_6:145#abs_3_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann durch öffentlich-
rechtlichen Vertrag die Verpflichtung eingehen, dass die Datenstelle
in Versorgungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermittlungsstelle zur
Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für andere
öffentlich-rechtliche Versorgungsträger wahrnimmt. [[law:sgb_6:145#abs_3_2|2]]Diese sind
verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund den entstehenden
Aufwand zu erstatten.
(4)[[law:sgb_6:145#abs_4_1|1]] Die Datenstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales, soweit ihr durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes Aufgaben zugewiesen worden sind. [[law:sgb_6:145#abs_4_2|2]]Für die Aufsicht gelten die
§§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. [[law:sgb_6:145#abs_4_3|3]]Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem
Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.
(5)[[law:sgb_6:145#abs_5_1|1]] (weggefallen)