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=== § 147 Versicherungsnummer ===
(1)[[law:sgb_6:147#abs_1_1|1]] Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine
Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen
Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach
diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund
eines Gesetzes bestimmt ist. [[law:sgb_6:147#abs_1_2|2]]Für die nach diesem Buche versicherten
Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.
(2)[[law:sgb_6:147#abs_2_1|1]] Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus
1. der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
2. dem Geburtsdatum,
3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
4. der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer
Person enthalten darf, und
5. der Prüfziffer.
[[law:sgb_6:147#abs_2_2|2]]Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht
enthalten.
(3)[[law:sgb_6:147#abs_3_1|1]] Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und
der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich
über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach §
127 zu unterrichten.
(4)[[law:sgb_6:147#abs_4_1|1]] Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für
die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen
Versicherungsnummernachweis aus, der nur folgende personenbezogene
Daten enthalten darf:
1. die Versicherungsnummer,
2. die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und
3. das Ausstellungsdatum.
(5)[[law:sgb_6:147#abs_5_1|1]] Ein neuer Versicherungsnummernachweis wird durch die Datenstelle
der Rentenversicherung ausgestellt
1. auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim
Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder
der Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder
in anderer Form unbrauchbar geworden ist oder
2. von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur
Person ändern. [[law:sgb_6:147#abs_5_2|2]]In diesen Fällen werden die bisher ausgestellten
Versicherungsnummernachweise widerrufen.
(6)[[law:sgb_6:147#abs_6_1|1]] Die Versicherungsnummer findet auch Anwendung für die Sozialhilfe
und die Grundsicherung für Arbeitsuchende.