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=== § 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger ===
(1)[[law:sgb_6:148#abs_1_1|1]] Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen
oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. [[law:sgb_6:148#abs_1_2|2]]Aufgaben nach diesem
Buche sind
1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer
Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
3. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe,
4. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder
Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen,
5. die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der
Versicherungskonten,
6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.
[[law:sgb_6:148#abs_1_3|3]]Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den
Familiennamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die
Anschrift, die ihm die zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung
nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur
Aktualisierung der im Versicherungskonto gespeicherten Namens- und
Anschriftendaten nutzen.
(2)[[law:sgb_6:148#abs_2_1|1]] Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art
einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einem
gemeinsamen Dateisystem nur speichern, wenn durch technische und
organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über
eine Erkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(3)[[law:sgb_6:148#abs_3_1|1]] Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der
Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, wobei auch
Vermittlungsstellen eingeschaltet werden dürfen, ist nur zulässig:
1. zwischen den Trägern der Rentenversicherung,
2. mit der gesetzlichen Krankenversicherung,
3. mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,
4. mit der landwirtschaftlichen Alterskasse,
5. mit der Künstlersozialkasse,
6. mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des
Gesundheitsfonds,
7. mit der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des
Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern,
8. mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie
bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz
durchführt,
9. mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder
Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist,
10. mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit diese
Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,
11. mit den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und
Beamtenversorgungskassen und der Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen
erforderlich sind,
12. mit den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der
Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung betraut sind und
13. mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes
und öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, soweit
diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind und
14. mit den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 2 des
Tarifvertragsgesetzes, soweit dies für die Feststellung des
Versicherungsfalles, für die Berechnung der Betriebsrente oder die
Prüfung des Fortbestehens des Anspruchs auf die Betriebsrente dem
Grund oder der Höhe nach, erforderlich ist.
[[law:sgb_6:148#abs_3_2|2]]Sie ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von
Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind
und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige
Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden. [[law:sgb_6:148#abs_3_3|3]]Die
Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren
erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des
Zehnten Buches bedarf.
(4)[[law:sgb_6:148#abs_4_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle der
Rentenversicherung Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur
Führung eines Dateisystems oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich
vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. [[law:sgb_6:148#abs_4_2|2]]Die
Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in
einer anonymisierten Form übermittelt werden.