[[{}law:sgb_6:148|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:150|→]]
=== § 149 Versicherungskonto ===
(1)[[law:sgb_6:149#abs_1_1|1]] Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein
Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. [[law:sgb_6:149#abs_1_2|2]]In
dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der
Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen
einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. [[law:sgb_6:149#abs_1_3|3]]Ein
Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht
nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die
Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen
bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_6:149#abs_2_1|1]] Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die
im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt
sind. [[law:sgb_6:149#abs_2_2|2]]Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit
abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch
Datenübertragung übermittelt werden können. [[law:sgb_6:149#abs_2_3|3]]Stellt der Träger der
Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere
Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches
gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches
überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese
Beschäftigungsverhältnisse. [[law:sgb_6:149#abs_2_4|4]]Stellen die Träger der Rentenversicherung
fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung
versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als
versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung
mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. [[law:sgb_6:149#abs_2_5|5]]Satz 4 gilt
entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass
beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die
Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den
Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3)[[law:sgb_6:149#abs_3_1|1]] Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten
regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten
Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer
Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4)[[law:sgb_6:149#abs_4_1|1]] Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des
Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf
auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die
Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen
Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5)[[law:sgb_6:149#abs_5_1|1]] Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder
hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach
Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht
widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im
Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten
Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid
fest. [[law:sgb_6:149#abs_5_2|2]]Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden
Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen
Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die
Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind
nicht anzuwenden. [[law:sgb_6:149#abs_5_3|3]]Über die Anrechnung und Bewertung der im
Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung
einer Leistung entschieden.