[[{}law:sgb_6:14|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:15a|→]]
== § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ==
(1)[[law:sgb_6:15#abs_1_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42
bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2
Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. [[law:sgb_6:15#abs_1_2|2]]Zahnärztliche Behandlung
einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn
sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des
bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der
Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des
Zwölften Buches zu erbringen ist.
(2)[[law:sgb_6:15#abs_2_1|1]] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a
und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung
erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht,
die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von
besonders geschultem Personal entweder vom Träger der
Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach
Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene
Rehabilitationseinrichtungen). [[law:sgb_6:15#abs_2_2|2]]Die Rehabilitationseinrichtung braucht
nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art
der Behandlung dies nicht erfordert. [[law:sgb_6:15#abs_2_3|3]]Leistungen einschließlich der
erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei
Wochen erbracht werden. [[law:sgb_6:15#abs_2_4|4]]Sie können für einen längeren Zeitraum
erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das
Rehabilitationsziel zu erreichen.
(3)[[law:sgb_6:15#abs_3_1|1]] Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung,
wenn sie
1. fachlich geeignet sind,
2. sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der
Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen
Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen,
3. sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen
Rentenversicherung Bund anzuerkennen,
4. den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der
Rentenversicherung sicherstellen und
5. die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen,
insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz
Rechnung tragen.
[[law:sgb_6:15#abs_3_2|2]]Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrichtungen, die zur
Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die
personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen.
[[law:sgb_6:15#abs_3_3|3]]Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches
beachtet werden. [[law:sgb_6:15#abs_3_4|4]]Zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten
Vergütung der Leistungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein
transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies
Vergütungssystem bis zum 31. [[law:sgb_6:15#abs_3_5|5]]Dezember 2025 zu entwickeln,
wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. [[law:sgb_6:15#abs_3_6|6]]Dabei hat sie
tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.
(4)[[law:sgb_6:15#abs_4_1|1]] Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung
für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation zugelassen. [[law:sgb_6:15#abs_4_2|2]]Für
Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung
selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der
Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als
erteilt.
(5)[[law:sgb_6:15#abs_5_1|1]] Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über
die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag.
[[law:sgb_6:15#abs_5_2|2]]Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die
beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. [[law:sgb_6:15#abs_5_3|3]]Er steuert
den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit
Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. [[law:sgb_6:15#abs_5_4|4]]Die
Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu
veröffentlichen. [[law:sgb_6:15#abs_5_5|5]]Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie
durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird.
[[law:sgb_6:15#abs_5_6|6]]Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive
Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn
die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1
nicht mehr erfüllt. [[law:sgb_6:15#abs_5_7|7]]Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der
Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
(6)[[law:sgb_6:15#abs_6_1|1]] Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung,
in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend
ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und
Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. [[law:sgb_6:15#abs_6_2|2]]Der
federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für
alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen
Rehabilitationseinrichtung ab. [[law:sgb_6:15#abs_6_3|3]]Der Vertrag begründet keinen Anspruch
auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.
[[law:sgb_6:15#abs_6_4|4]](6a) Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der
Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. [[law:sgb_6:15#abs_6_5|5]]Der
zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem
Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung
in der nachweislich besten Qualität erbringen. [[law:sgb_6:15#abs_6_6|6]]Erfüllen die vom
Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die
objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer
Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der
Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung
zu. [[law:sgb_6:15#abs_6_7|7]]Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder
erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen
Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen
Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht,
hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten
unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien
Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. [[law:sgb_6:15#abs_6_8|8]]Der Versicherte ist
berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der
Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen
innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.
(7)[[law:sgb_6:15#abs_7_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten
der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der
Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer
Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer
wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(8)[[law:sgb_6:15#abs_8_1|1]] Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der
Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1
Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. [[law:sgb_6:15#abs_8_2|2]]Der
federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der
Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere
zu beachten:
1. leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte,
Methoden,
2. der regionale Faktor und
3. tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.
(9)[[law:sgb_6:15#abs_9_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr
nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle
Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der
Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende
verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:
1. zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3
für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung
von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und
diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen
Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Indikation,
b) die Form der Leistungserbringung,
c) spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe,
d) ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der
Rehabilitationsleistungen und
e) eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der
Bewertungsrelationen,
3. zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die
Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer
Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den
Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei
sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Indikation,
b) die Nebenindikation,
c) die unabdingbaren Sonderanforderungen,
d) die Qualität der Rehabilitationseinrichtung,
e) die Entfernung zum Wohnort und
f) die Wartezeit bis zur Aufnahme;
das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches
sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu
berücksichtigen,
4. zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen
Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen
nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die
Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.
[[law:sgb_6:15#abs_9_2|2]]Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis
zum 30. [[law:sgb_6:15#abs_9_3|3]]Juni 2023. [[law:sgb_6:15#abs_9_4|4]]Die für die Wahrnehmung der Interessen der
Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der
Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der
Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen
Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. [[law:sgb_6:15#abs_9_5|5]]Die
Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete
Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale
Regelung zu erreichen.
(10)[[law:sgb_6:15#abs_10_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die
Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. [[law:sgb_6:15#abs_10_2|2]]Januar
2026\.