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=== § 150 Dateisysteme bei der Datenstelle ===
(1)[[law:sgb_6:150#abs_1_1|1]] Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden,
soweit dies erforderlich ist, um
1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält
und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine
andere Person verwendet wird,
2. für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,
3. zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung
eines Versicherungskontos zuständig ist oder war,
4. [[law:sgb_6:150#abs_1_2|2]]Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- und
zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen
Stellen weiterleiten zu können,
5. zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen
Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert
sind,
6. [[law:sgb_6:150#abs_1_3|3]]Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu
unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der
Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann,
7. das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und
Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die
ordnungsgemäße Berechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner zur
gesetzlichen Krankenversicherung überprüfen zu können,
8. es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, einen
Leistungsanspruch überlebender Ehegatten oder Lebenspartner
festzustellen und auf das Bestehen eines solchen Leistungsanspruchs
hinzuweisen.
[[law:sgb_6:150#abs_1_4|4]]9. es den Trägern der Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen
Alterskasse zu ermöglichen, die unrechtmäßige Erbringung von
Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach
Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden,
10. der landwirtschaftlichen Alterskasse gemäß § 73 Absatz 2 des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte die Feststellung der
Versicherungspflicht von Ehegatten zu ermöglichen.
[[law:sgb_6:150#abs_1_5|5]]Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur
gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer der Deutschen
Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe
erforderlich und dafür die Verarbeitung von Sozialdaten in einer
anonymisierten Form nicht ausreichend ist.
(2)[[law:sgb_6:150#abs_2_1|1]] Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das
Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten
enthalten:
1. [[law:sgb_6:150#abs_2_2|2]]Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die
Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten,
2. [[law:sgb_6:150#abs_2_3|3]]Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
3. [[law:sgb_6:150#abs_2_4|4]]Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,
4. [[law:sgb_6:150#abs_2_5|5]]Staatsangehörigkeit,
5. [[law:sgb_6:150#abs_2_6|6]]Sterbedatum,
6. [[law:sgb_6:150#abs_2_7|7]]Anschrift,
7. [[law:sgb_6:150#abs_2_8|8]]Betriebsnummer des Arbeitgebers,
8. [[law:sgb_6:150#abs_2_9|9]]Tag der Beschäftigungsaufnahme,
9. [[law:sgb_6:150#abs_2_10|10]]Geburtsdatum,
10. die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz.
(3)[[law:sgb_6:150#abs_3_1|1]] Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige
Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die
Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften
über die soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die
Datenstelle der Rentenversicherung folgende Daten:
1. die Daten, die in der von der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten
Bescheinigung über das anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden
strukturierten Dokument des Trägers eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz enthalten sind,
2. ein Identifikationsmerkmal der Person, für die die Bescheinigung
ausgestellt oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt
wurde,
3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
4. ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,
5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger, einer
Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten
Dokuments,
6. das Ergebnis der Überprüfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des
entsprechenden strukturierten Dokuments.
[[law:sgb_6:150#abs_3_2|2]]Das Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin
ist die Versicherungsnummer. [[law:sgb_6:150#abs_3_3|3]]Ist eine Versicherungsnummer nicht
vergeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal.
[[law:sgb_6:150#abs_3_4|4]]Entsprechendes gilt für das Identifikationsmerkmal des Selbständigen.
[[law:sgb_6:150#abs_3_5|5]]Für die Zusammensetzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147
Abs. 2 entsprechend. [[law:sgb_6:150#abs_3_6|6]]Die Datenstelle vergibt ein
Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. [[law:sgb_6:150#abs_3_7|7]]Das
Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland ist die
Betriebsnummer. [[law:sgb_6:150#abs_3_8|8]]Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt
die Datenstelle ein eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige
Betriebsnummer. [[law:sgb_6:150#abs_3_9|9]]Die Datenstelle verarbeitet die in Satz 1 genannten
Daten, soweit dies für den darin genannten Prüfungszweck erforderlich
ist. [[law:sgb_6:150#abs_3_10|10]]Die Datenstelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse
der Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für die
Erfüllung einer sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke der
Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen erforderlich
ist. [[law:sgb_6:150#abs_3_11|11]]Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf des in der
Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument
genannten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach
Ablauf des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen.
[[law:sgb_6:150#abs_3_12|12]]Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die
Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen
Grundsätzen. [[law:sgb_6:150#abs_3_13|13]]Die gemeinsamen Grundsätze werden vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen genehmigt.
[[law:sgb_6:150#abs_3_14|14]](3a) Die Datenstelle ist berechtigt, der Zentralstelle im Sinne des §
24 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes alle erforderlichen Daten aus
der Datenbank nach Absatz 3 zur Erfüllung der Aufgaben der
Zentralstelle nach § 26 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
zu übermitteln.
(4)[[law:sgb_6:150#abs_4_1|1]] Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten
Dateisystemen jeweils ein weiteres Dateisystem geführt werden, soweit
dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes,
insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateisysteme, zu
gewährleisten.
(5)[[law:sgb_6:150#abs_5_1|1]] Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Datenstelle der
Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig
1. gegenüber den in § 148 Absatz 3 genannten Stellen unter den dort
genannten Voraussetzungen,
2. gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese als
zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,
3. gegenüber den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach
§ 2 oder § 25 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen oder
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen, die in Zusammenhang
mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
genannten Prüfgegenstände stehen,
4. gegenüber den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der
Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten,
der Bundespolizei, den Landespolizeien, der Bundeswehr sowie den
Trägern der freien Heilfürsorge, soweit diese
Krankenversichertennummern nach § 290 in Verbindung mit § 362 Absatz 2
des Fünften Buches vergeben, und
5. gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit dieses
Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des
Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt.
[[law:sgb_6:150#abs_5_2|2]]Für die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf
gegenüber den von Satz 1 Nummer 1 erfassten Stellen ist eine
Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht erforderlich.