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=== § 151 Auskünfte der Deutschen Post AG ===
(1)[[law:sgb_6:151#abs_1_1|1]] Die Deutsche Post AG darf den für Sozialleistungen zuständigen
Leistungsträgern und den diesen Gleichgestellten (§ 35 Erstes Buch
sowie § 69 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Sozialdaten, die ihr im
Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder
Abrechnung von Renten oder anderen Geldleistungen nach diesem Buche
bekannt geworden sind und die sie nach den Vorschriften des Zweiten
Kapitels des Zehnten Buches übermitteln darf, nur folgende Daten
übermitteln:
1. [[law:sgb_6:151#abs_1_2|2]]Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
2. [[law:sgb_6:151#abs_1_3|3]]Geburtsdatum,
3. [[law:sgb_6:151#abs_1_4|4]]Versicherungsnummer,
4. [[law:sgb_6:151#abs_1_5|5]]Daten über den Familienstand,
5. [[law:sgb_6:151#abs_1_6|6]]Daten über den Tod einschließlich der Daten, die sich aus den
Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach § 101a des Zehnten
Buches ergeben,
6. [[law:sgb_6:151#abs_1_7|7]]Daten über das Versicherungsverhältnis,
7. [[law:sgb_6:151#abs_1_8|8]]Daten über die Art und Höhe der Geldleistung einschließlich der diese
Leistung unmittelbar bestimmenden Daten,
8. [[law:sgb_6:151#abs_1_9|9]]Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geldleistung einschließlich
der diese unmittelbar bestimmenden Daten,
9. [[law:sgb_6:151#abs_1_10|10]]Daten über die Zahlung einer Geldleistung,
10. [[law:sgb_6:151#abs_1_11|11]]Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur vorübergehend
Bevollmächtigte sowie über weitere Forderungsberechtigte.
(2)[[law:sgb_6:151#abs_2_1|1]] Die Deutsche Post AG darf dem Träger der Rentenversicherung von
den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung,
Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Sozialleistungen anderer
Sozialleistungsträger sowie von anderen Geldleistungen der den
Sozialleistungsträgern Gleichgestellten bekannt geworden sind, nur die
Daten des Absatzes 1 übermitteln.
(3)[[law:sgb_6:151#abs_3_1|1]] Der Träger der Rentenversicherung darf der Deutschen Post AG die
für die Anpassung von Renten oder anderen Geldleistungen
erforderlichen Sozialdaten auch dann übermitteln, wenn diese die
Anpassung der Renten oder anderen Geldleistungen der
Rentenversicherung nicht selbst durchführt, diese Daten aber für
Auskünfte nach Absatz 1 oder 2 von anderen Sozialleistungsträgern oder
diesen Gleichgestellten benötigt werden.