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=== § 151a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt ===
(1)[[law:sgb_6:151a#abs_1_1|1]] Für die Aufnahme von Leistungsanträgen bei dem Versicherungsamt
oder der Gemeindebehörde und die Übermittlung der Anträge an den
Träger der Rentenversicherung kann ein automatisiertes Verfahren
eingerichtet werden, das es dem Versicherungsamt oder der
Gemeindebehörde ermöglicht, die für das automatisierte Verfahren
erforderlichen Daten der Versicherten, aus der Stammsatzdatei der
Datenstelle der Rentenversicherung (§ 150 Abs. 2) und dem
Versicherungskonto (§ 149 Abs. 1) abzurufen, wenn die Versicherten
oder anderen Leistungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt, ihren Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort im Bezirk des
Versicherungsamtes oder in der Gemeinde haben.
(2)[[law:sgb_6:151a#abs_2_1|1]] Aus der Stammsatzdatei dürfen nur die in § 150 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
genannten Daten abgerufen werden. [[law:sgb_6:151a#abs_2_2|2]]Aus dem Versicherungskonto dürfen
nur folgende Daten und die Angabe des aktuell kontoführenden
Rentenversicherungsträgers abgerufen werden:
1. [[law:sgb_6:151a#abs_2_3|3]]Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland unter Angabe des Staates,
2. [[law:sgb_6:151a#abs_2_4|4]]Datum der letzten Kontoklärung,
3. [[law:sgb_6:151a#abs_2_5|5]]Anschrift,
4. [[law:sgb_6:151a#abs_2_6|6]]Datum des Eintritts in die Versicherung,
5. [[law:sgb_6:151a#abs_2_7|7]]Lücken im Versicherungsverlauf, an deren Klärung der Versicherte noch
nicht mitgewirkt hat,
6. [[law:sgb_6:151a#abs_2_8|8]]Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten,
7. [[law:sgb_6:151a#abs_2_9|9]]Berufsausbildungszeiten,
8. [[law:sgb_6:151a#abs_2_10|10]]Wartezeitauskunft zu der beantragten Rente einschließlich der
Wartezeiterfüllung nach § 52,
9. die zuständigen Einzugsstellen mit Angabe des jeweiligen Zeitraums.
(3)[[law:sgb_6:151a#abs_3_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein
Sicherheitskonzept für die Einrichtung des automatisierten Verfahrens,
das insbesondere die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. [[law:sgb_6:151a#abs_3_2|2]]April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. [[law:sgb_6:151a#abs_3_3|3]]L 119 vom
4\.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen enthalten muss. [[law:sgb_6:151a#abs_3_4|4]]Wenn sicherheitserhebliche
Änderungen am automatisierten Verfahren vorgenommen werden oder das
Sicherheitskonzept aus einem sonstigen Grund nicht geeignet ist, die
Datensicherheit zu gewährleisten, spätestens jedoch alle vier Jahre,
ist das Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik zu aktualisieren. [[law:sgb_6:151a#abs_3_5|5]]Zur
Herstellung des Einvernehmens prüft das Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik das Sicherheitskonzept. [[law:sgb_6:151a#abs_3_6|6]]Einrichtung des
Verfahrens und die Anwendung des aktualisierten Sicherheitskonzeptes
nach Satz 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörden
der Stellen, die Daten nach Absatz 1 zum automatisierten Abruf
bereitstellen. [[law:sgb_6:151a#abs_3_7|7]]Die Zustimmung ist unter Vorlage des
Sicherheitskonzeptes und Beifügung der Erklärung des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik über die Herstellung des
Einvernehmens zu beantragen. [[law:sgb_6:151a#abs_3_8|8]]Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die
Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
Vorlage des Antrags eine andere Entscheidung trifft. [[law:sgb_6:151a#abs_3_9|9]]Die
Aufsichtsbehörde kann den Betrieb des Verfahrens untersagen, wenn eine
Aktualisierung des Sicherheitskonzeptes nach Satz 2 nicht erfolgt.