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=== § 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ===
(1)[[law:sgb_6:151b#abs_1_1|1]] Zur Ermittlung und Prüfung der Anrechnung des Einkommens nach §
97a erfolgt der dafür notwendige Datenaustausch zwischen den Trägern
der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden in einem
automatisierten Abrufverfahren. [[law:sgb_6:151b#abs_1_2|2]]Die Anfrage der Träger der
Rentenversicherung und die Antwort der zuständigen Finanzbehörde sind
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
über die Datenstelle der Rentenversicherung und über eine
Koordinierende Stelle für den Abruf steuerlicher Daten bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund zu übermitteln. § 30 der
Abgabenordnung steht dem Abrufverfahren nicht entgegen. § 93c der
Abgabenordnung ist für das Verfahren nicht anzuwenden.
(2)[[law:sgb_6:151b#abs_2_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die nach § 22a
Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes erhobene steuerliche
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Berechtigten
für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a zu nutzen. [[law:sgb_6:151b#abs_2_2|2]]Das
Bundeszentralamt für Steuern hat den Trägern der Rentenversicherung
auf deren Anfrage die steuerliche Identifikationsnummer des Ehegatten
des Berechtigten aus den nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des
Einkommensteuergesetzes gespeicherten Daten sowie dessen Geburtsdatum
aus den nach § 139b der Abgabenordnung gespeicherten Daten über die
Koordinierende Stelle zu übermitteln; die erhobenen Daten dürfen nur
für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a genutzt werden.
(3)[[law:sgb_6:151b#abs_3_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung erheben die nach § 97a Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und 2 erforderlichen und bei den Finanzbehörden
vorhandenen Daten bei den zuständigen Finanzbehörden unter Angabe der
steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines
Ehegatten. [[law:sgb_6:151b#abs_3_2|2]]Werden von der zuständigen Finanzbehörde keine Daten nach §
97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4 Nummer 1 und 3 übermittelt,
können die Träger der Rentenversicherung unter Angabe der steuerlichen
Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines Ehegatten die für
die Berücksichtigung nach § 97a Absatz 2 Satz 4 erforderliche
Übermittlung vorhandener Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Absatz 1
des Einkommensteuergesetzes bei der zentralen Stelle im Sinne des § 81
des Einkommensteuergesetzes anfordern. [[law:sgb_6:151b#abs_3_3|3]]Für die Verarbeitung der
Rentenbezugsmitteilungen nach § 97a Absatz 2 Satz 4 übermittelt die
zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes der
Koordinierenden Stelle für den Abruf steuerlicher Daten bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund
1. einmalig unter Angabe der Kundennummer nach § 5 Absatz 4 der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung die Kundenart nach § 5 Absatz 1
Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung aller bei ihr gespeicherten
mitteilungspflichtigen Stellen nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes und
2. bei jeder Änderung der nach Nummer 1 übermittelten Daten oder bei der
Neuaufnahme einer mitteilungspflichtigen Stelle nach § 22a Absatz 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Kunde der zentralen Stelle die
jeweilige Kundennummer und Kundenart im Sinne der Nummer 1.
(4)[[law:sgb_6:151b#abs_4_1|1]] Für das automatisierte Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3
gilt § 79 Absatz 1, 2 bis 4 des Zehnten Buches entsprechend mit der
Maßgabe, dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten
Buches nicht bedarf.
(5)[[law:sgb_6:151b#abs_5_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Inhalt und
Aufbau der für die Durchführung des automatisierten Datenabrufs zu
übermittelnden Datensätze. [[law:sgb_6:151b#abs_5_2|2]]Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
bestimmen, insbesondere über
1. die Einrichtung und
2. das Verfahren des automatisierten Abrufs.